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Das BAG hat mit Urteil vom 23.10.2013 - 5 AZR 135/12 (LAG Berlin-Brandenburg), AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 IV; BGB §§ 305 ff., 397, entschieden, daß, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte „Ausgleichsquittung“ unterzeichnet, seiner Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zukommt. (amtl. Leitsatz)
Die Parteien stritten über den Anspruch des Klägers auf gleich hohe Vergütung als Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma wie diejenige der übrigen Beschäftigten (sog. Equal Pay). Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vier Mal an denselben Entleiher verliehen. Anlässlich seiner Kündigung bestätigte er durch Unterschrift eine „Empfangsbestätigung“. Diese enthielt einen vorformulierten Text, wonach u.a. sämtliche gegenseitigen Ansprüche, insbesondere Lohn- und Gehaltsansprüche – ob bekannt oder unbekannt – erledigt seien. Später focht der Kläger seine Erklärung an und reichte Klage auf Differenzvergütung ein.
Das BAG befand, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Nachzahlung von Vergütung hat. Es fehle jedoch an Feststellungen, um die Höhe der geschuldeten Forderung zu bestimmen. Das BAG verwies daher die Sache an das LAG zurück.
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