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Der BGH hat entschieden (Urteil vom 29.6.11 – VIII ZR 202/10), dass der Rücktritt vom Kaufvertrag bei behebbaren Mängel ausgeschlossen ist, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Für die Frage der Erheblichkeit gemäß § 323 V BGB komme es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung jedoch dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar ist oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
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